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BVerwG, 10.05.1977 - 1 D 96.76 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BDiszG, 22.07.1976 - I VL 31/76
- BVerwG, 10.05.1977 - 1 D 96.76
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 20.06.1974 - I D 22.74
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1977 - 1 D 96.76
Hierzu hat er sich erfahrungsgemäß dadurch außerstande gesetzt, daß er seine Dienstfähigkeit durch Alkoholgenuß in erheblichem Maße einschränkte; denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Alkoholgenuß in nicht unerheblichem Ausmaß die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und das Verantwortungsbewußtsein mindert und so die Fähigkeit des Beamten zur ordnungsgemäßen Dienstleistung herabsetzt, wenn nicht ausschließt (vgl. BVerwGE 46, 272). - BVerwG, 19.03.1974 - I D 7.74
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.05.1977 - 1 D 96.76
Das hat auch nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme zur Folge (Urteil vom 19. März 1974 - I D 7.74 = BVerwG Dok.Ber. B 1974, 231 mit weiteren Hinweisen).
- VG Trier, 22.09.2015 - 3 K 66/15
Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt
Verneint wurde die Tatidentität demgegenüber für den Fall einer Trunkenheitsfahrt und des vorangegangenen Alkoholgenusses im Dienst (BVerwG, 1 D 29.68, 1 D 96.76, 1 D 11.78); einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und nachfolgend verspäteten Dienstantritts (BVerwG 1 D 3.80); und einer Unfallflucht und vorangegangenem Unterlassen der innerdienstlichen Meldepflicht gegenüber dem Dienstherrn, mit dem Argument der unterschiedlichen Schutzzwecke der verletzten Normen, wobei im letztgenannten Fall das Unterlassen der innerdienstlichen Meldepflicht als bedeutungsloser, nachgeordneter Annex behandelt wurde mit der Folge, dass der Beamte dennoch in den Genuss des Anwendungsbereichs des § 14 BDO kam (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985, 1 D 156/84 - juris -). - BVerwG, 13.12.1978 - 1 D 5.78
Rechtsmittel
Wie der Senat wiederholt, so in demUrteil vom 10. Mai 1977 - BVerwG 1 D 96.76 -, dargelegt hat, stellt die Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung wegen der durch den Alkohol verursachten Wirkung auf den Fahrer, der oft erheblichen Beeinträchtigung seines Reaktionsvermögens und der Minderung seines Verantwortungsbewußtseines in aller Regel eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit dar. - BVerwG, 21.06.1978 - 1 D 80.77
Rechtsmittel
Wie der Senat wiederholt, so in demUrteil vom 10. Mai 1977 - BVerwG 1 D 96.76 - dargelegt hat, stellt die Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung wegen der durch den Alkohol verursachten Wirkung auf den Fahrer, der oft erheblichen Beeinträchtigung seines Reaktionsvermögens und der Minderung seines Verantwortungsbewußtseins in aller Regel eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit dar.